1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Logistik-AGB gelten für alle logistischen (Zusatz-) Leistungen, die nicht von einem Verkehrsvertrag nach Ziffer 2.1 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) soweit vereinbart – oder von einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag erfasst werden, jedoch vom Auftragnehmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erbracht werden. Die logistischen Leistungen können Tätigkeiten für den Auf- traggeber oder von ihm benannte Dritte sein, wie z. B. die Auftragsannahme (Call-Center), Warenbehandlung, Waren- prüfung, Warenaufbereitung, länder- und kundenspezifische Warenanpassung, Montage, Reparatur, Qualitätskontrolle, Preisauszeichnung, Regalservice, Installation oder die Inbe- triebnahme von Waren und Güter oder Tätigkeiten in Bezug auf die Planung, Realisierung, Steuerung oder Kontrolle des Bestell-, Prozess-, Vertriebs-, Retouren-, Entsorgungs-, Ver- wertungs- und Informationsmanagements.
1.2 Auftraggeber ist die Vertragspartei, die ihren Vertragspartner mit der Durchführung logistischer Leistungen im eigenen oder fremden Interesse beauftragt.
1.3 Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die mit der Durchfüh- rung logistischer Leistungen beauftragt wird.
1.4 Soweit die ADSp vereinbart sind, gehen die Logistik-AGB vor, wenn sich einzelne Klauseln widersprechen sollten oder ein Sachverhalt nicht einer Vertragsordnung zugeordnet werden kann.
1.5 Die Logistik-AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern.
2. Elektronischer Datenaustausch
2.1 Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch auf elektronischem Wege zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen (elektronischer Datenaustausch), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
2.2 Sofern zur Verbindung beider Datensysteme eine gemeinsa- me EDV-Schnittstelle durch den Auftragnehmer einzurichten ist, erhält dieser die hierfür notwendigen Aufwendungen vom Auftraggeber erstattet. Jede Partei ist zudem verpflichtet, die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durch- zuführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Ver- lust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorrzubeugen.
2.3 Für den Empfang von Informationen, Erklärungen und An- fragen für die Vertragsabwicklung bestimmt jede Partei eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kon- taktadressen der anderen Partei mit. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag für die Partei abgeschlossen hat.
2.4 Elektronisch oder digital erstellte Urkunden stehen schrift- lichen Urkunden gleich.
3. Vertraulichkeit
3.1 Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht öffentlich zugänglichen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen nur an Dritte (z. B. Versicherer,
Subunternehmer) weitergeleitet werden, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages benötigen. Für die Vertraulichkeit elektronischer Daten und Informationen gelten die gleichen Grundsätze.
3.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei unverzüglich zu informieren.
4. Pflichten des Auftraggebers, Schutz des geistigen Eigentums
4.1 Der Auftraggeber, insbesondere wenn er als „Systemführer“ das Verfahren bestimmt, in dem der Auftragnehmer eingesetzt wird, ist verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen Gegenstände, Informationen und Rechte zur Verfügung zu stellen und etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, insbesondere:
> (Vor-) Produkte und Materialien zu gestellen,
> den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren und – soweit erforderlich – dessen Mitarbeiter zu schulen und
> Vorgaben, Verfahrens- und Materialbeschreibungen (Fer- tigungsanleitungen, Konstruktionen und Pläne) zu ent- wickeln, zu aktualisieren und deren Einhaltung durch den Auftragnehmer zu überprüfen.
Diese Vorleistungen und die Mitwirkungshandlungen sind rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Hierzu zählen auch alle notwendigen Informationen, die für eine optimale Kapa- zitätsplanung notwendig sind.
4.2 Die nach Ziffer 4.1 übergebenen Unterlagen bleiben das geistige Eigentum des Auftraggebers. Ein Pfand- und Zurück- behaltungsrecht hieran kann vom Auftragnehmer nicht aus-geübt werden.
5. Pflichten des Auftragnehmers
5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers nach Ziffer 4 zu erbringen. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen.
5.2 Der Auftragnehmer, der logistische Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des Auftraggebers oder auf des- sen Weisung bei einem Dritten ausführt (z. B. Regalservice), erbringt diese Leistungen nach Weisung und auf Gefahr des Auftraggebers.
5.3 Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Ein- wände oder Unregelmäßigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und diese zu dokumentieren.
6. Leistungshindernisse, höhereGewalt
6.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorherseh- bare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
6.2 Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 6.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet,
> die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und
> die Auswirkungen für die andere Vertragspartei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
7. Vertragsanpassung
7.1 Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben voraus.
7.2 Ändern sich die in Ziffer 7.1 beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.
7.3 Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von ei- nem Monat, nachdem Vertragsanpassung gefordert wurde, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei einer Lauf- zeit des Vertrages bis zu einem Jahr bzw. einer Frist von drei Monaten bei einer längeren Laufzeit gekündigt werden. Die- se Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach Schei- tern der Vertragsanpassung erklärt werden.
8. Betriebsübergang
Sofern mit dem Vertrag oder seiner Ausführung ein Betriebsübergang nach § 613a BGB verbunden ist, verpflichten sich die Parteien, die wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichtigung der Laufzeit des Vertrages zu regeln.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus einem Vertrag über logistische Leistungen nach Ziffer 1.1 und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein begründeter Einwand nicht entgegensteht.
10. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
10.1 Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 1.1 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
10.2 Der Auftragnehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungs- recht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen über logistische Leistungen i. S. v. Ziffer 1.1 nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Auftraggebers die Forderung des Auftragnehmers gefährdet.
10.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfand- rechts zu untersagen, wenn er dem Auftragnehmer ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.
10.4 Ziffer 4.2 bleibt unberührt.
10.5 Sofern der Auftragnehmer bei der Erbringung logistischer Leistungen nach Ziffer 1.1 auch das Eigentum auf den Auf- traggeber zu übertragen hat, so verbleibt das Eigentum beim Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung.
11. Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige
11.1 Soweit eine Abnahme der logistischen Leistung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters der logistischen Leistungen durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an den Auftraggeber oder an von ihm benannte Dritte erfolgen. Soweit logistische Leistungen nicht abnahmefähig sind, tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung.
11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel dem Auftragnehmer bei Abnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch (Ziffer 2) zu erstatten. Zur Wah- rung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige den Auftragnehmer erreicht.
11.3 Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die logistische Leistung als vertragsgemäß, es sei denn der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
11.4 Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen erlöschen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftrag- nehmer diese nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Leistungserbringung anzeigt.
12. Mängelansprüche des Auftraggebers
12.1 Die Mangelhaftigkeit einer logistischen Leistung bestimmt sich nach dem Inhalt des Vertrages und den gesetzlichen Bestimmungen. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden vom Auftragnehmer nur übernommen, wenn diese im Vertrag im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
12.2 Ist die logistische Leistung mangelhaft, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Män- gelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Führt die Nacherfüllung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Erfolg, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine zweite Nacherfüllung. Weitere Ansprüche auf Nacherfüllung bestehen nicht.
12.3. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nach- erfüllung wegen der Art der Leistung nicht möglich, kann der Auftraggeber die ihm zustehenden Minderungs-, Rücktritts- und Schadensersatzrechte sowie Selbstvornahme wie folgt ausüben.
12.3.1 Macht der Auftraggeber Minderung geltend, ist diese auf den Wegfall der vereinbarten Vergütung für die einzelne, män- gelbehaftete logistische Leistung begrenzt.
12.3.2 Macht der Auftraggeber das Rücktrittsrecht geltend, gilt die- ses nur in Bezug auf die einzelne, mängelbehaftete logis- tische Leistung. Im Übrigen steht dem Auftraggeber unter den Voraussetzungen der Ziffer 13 anstelle des Rücktrittsrechts das Sonderkündigungsrecht zu.
12.3.3 Schadensersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen von Ziffer 14 verlangen.
12.3.4 Bei Selbstvornahme ist der Anspruch des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz auf einen Betrag bis zu 20.000 Euro begrenzt.
13. Sonderkündigungsrecht
13.1 Wenn eine der Parteien zweimal gegen vertragswesentliche Pflichten verstößt und dies zu einer wesentlichen Betriebsstörung führt, hat die andere Partei das Recht, diesen Vertrag mit angemessener Frist zu kündigen, nachdem sie der vertragsverletzenden Partei schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung eingeräumt hat und diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die Partei ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.
13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
14. Haftung des Auftragnehmers
14.1 Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft. Die hieraus folgende gesetzliche und vertragliche Haftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt
sowie der Höhe nach 14.1.1 auf 20.000 Euro je Schadenfall.
14.1.2 bei mehr als vier Schadenfällen, die die gleiche Ursache (z. B. Montagefehler) haben oder die Herstellung/Lieferung mit dem gleichen Mangel behafteteter Güter betreffen (Serienschaden), auf 100.000 Euro, unabhängig von der Zahl der
hierfür ursächlichen Schadenfälle. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch bei Differenzen zwi- schen Soll- und Ist-Bestand der dem Auftragnehmer überge- benen Güter; diese Differenz ist bei gleichzeitigen Mehr- und Fehlbeständen durch wertmäßige Saldierung zu ermitteln.
14.1.3 für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres auf 500.000 Euro.
14.2 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbe- schränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
14.3 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbe- schränkungen gelten nicht
14.3.1 für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesund- heit,
14.3.2 soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z. B. das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden sind.
14.4 Die Parteien können gegen Zahlung eines Haftungszuschlags vereinbaren, dass die vorstehenden Haftungshöchstsummen durch andere Beträge ersetzt werden.
15. Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht
15.1 bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung
> wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen,
> sonstiger Pflichten durch den Auftragnehmer oder seine leitenden Angestellten.
15.2 soweit der Auftragnehmer den Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der logistischen Leistung übernommen hat.
16. Freistellungsanspruch des Auftragnehmers
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz und anderer drittschützender Vorschriften freizustellen, es sei denn der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch des Dritten herbeigeführt.
17. Verjährung
17.1 Ansprüche aus einem Vertrag nach Ziffer 1.1 verjähren in einem Jahr.
17.2 Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages der Ablieferung, bei werkvertraglichen Leistungen mit Ablauf des Tages der Abnahme nach Ziffer 11.1.
17.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht
> in den in Ziffer 15 genannten Fällen,
> bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
> soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend anzuwenden sind.
18. Haftungsversicherung des Auftragnehmers
18.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine Haftung im Umfang der in Ziffer 14 genannten Haftungssummen abdeckt.
18.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Scha- denbeteiligung des Auftragnehmers.
18.3 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestäti- gung des Versicherers nachzuweisen.
19. Erfüllungsort, Gerichtsstand,anzuwendendes Recht
19.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind oder diesen gleichstehen, der Ort derjenigen Niederlassung des Auftrag- nehmers, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Auftragnehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
19.3 Für die Rechtsbeziehungen des Auftragnehmers zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Bei der Bestimmung der Höhe der vom Auftragnehmer zu erfüllenden Ersatzansprüche sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Auftragnehmers, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- oder Verschuldensbeiträge des Auftraggebers nach Maßgabe von § 254 BGB und dessen Grad an Überwachung und Herrschaft der angewendeten Verfahren zugunsten des Auftragnehmer zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Auftragnehmer zu tragen hat, in einem angemessenen Verhältnis zum Erlös des Auftragnehmer aus den Leistungen für den Auftraggeber stehen.
20.2 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außer- gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurück- zutreten.
20.3 Sollte eine Bestimmung der Logistik-AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirk- same Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.